29.04.2024

Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Brühl über die förmliche Festlegung des Erneuerungsgebietes „Hauptstraße II“

Gemeinde Brühl / Baden

Rhein-Neckar-Kreis                                                                                   

 

Satzung

zur Änderung der Satzung der Gemeinde Brühl über die

förmliche Festlegung des Erneuerungsgebietes „Hauptstraße II“

  

Der Gemeinderat der Gemeinde Brühl hat aufgrund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg am 22.04.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Erneuerungsgebietes „Hauptstraße II“ beschlossen:

 

§ 1

Gegenstand der Änderung

Gegenstand der Änderung ist die Fristverlängerung des Durchführungszeitraumes der Ursprungssatzung der Erneuerungsmaßnahme, welche bisher am 30.04.2024 endet.

§ 2

Inhalt der Änderung

Die Frist für den Durchführungszeitraum der Erneuerungsmaßnahme „Hauptstraße II“ wird vorerst bis zum 30.04.2026 verlängert.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Brühl, den 29.04.2024

Gezeichnet

Dr. Ralf Göck, Bürgermeister

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder         aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Weingarten geltend gemacht worden ist.  Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

 

-        die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt-

         machung verletzt worden sind

         oder

-        der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen

-        oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder

-        ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

 

Gezeichnet

Dr. Ralf Göck, Bürgermeister