Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Am Schrankenbuckel“
Der Gemeinderat der Gemeinde Brühl hat in öffentlicher Sitzung am 27.06.2022 den Bebauungsplan „Am Schrankenbuckel“ einschließlich der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 02.06.2022 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO), in der jeweils geltenden Fassung, als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung i. V. m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, die Erstellung eines Umweltberichtes und die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wurde gemäß § 13 a Abs. 2 und 3 BauGB i.V. m. § 13 Abs. 3 BauGB verzichtet. Ebenso wurde von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung im Sinne von § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Der Geltungsbereich ist im nachfolgend abgedruckten Lageplan dargestellt (nicht maßstäblich).
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das derzeitige Gelände des FV Brühl sowie öffentliche Verkehrsflächen (Germaniastraße und Am Schrankenbuckel) und somit folgende Grundstücke: Flurstück Nr. 1255 und 1255/30, 3809, 2863/2-2863/6, 2863/7 (teilweise), 2864 (teilweise) und 3080.
Der Geltungsbereich für eine externe Maßnahmenfläche umfasst das Flurstück-Nr. 4823 im Gewann „Sandstücker“
Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften treten gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften, einschließlich der Begründung können gemäß § 10 Absatz 3 BauGB während der üblichen Dienststunden (Montag bis Freitag 08.30 bis 12.00 Uhr, Dienstag und Donnerstag zusätzlich 15.00 bis 17.30 Uhr) im Bürgermeisteramt, Ortsbauamt, Hauptstr. 1 eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB bezüglich der fristgemäßen Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche hingewiesen. Auf die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt wird, wird hingewiesen.
Auch werden auf die Vorschriften des § 215 BauGB hinsichtlich der Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wie folgt hingewiesen. Unbeachtlich werden gemäß § 215 Absatz 1 BauGB eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans und der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften (Satzung) schriftlich gegenüber der Gemeinde Brühl unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Nach § 4 Absatz 4 GemO für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan, sofern er unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Brühl unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Brühl, den 01.07.2022
Dr. Ralf Göck
Bürgermeister