Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Brühl über die förmliche Festlegung des Erneuerungsgebietes „Hauptstraße II“
Gemeinde Brühl / Baden
Rhein-Neckar-Kreis
Satzung
zur Änderung der Satzung der Gemeinde Brühl über die
förmliche Festlegung des Erneuerungsgebietes „Hauptstraße II“
Der Gemeinderat der Gemeinde Brühl hat aufgrund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg am 22.04.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Erneuerungsgebietes „Hauptstraße II“ beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Änderung
Gegenstand der Änderung ist die Fristverlängerung des Durchführungszeitraumes der Ursprungssatzung der Erneuerungsmaßnahme, welche bisher am 30.04.2024 endet.
§ 2
Inhalt der Änderung
Die Frist für den Durchführungszeitraum der Erneuerungsmaßnahme „Hauptstraße II“ wird vorerst bis zum 30.04.2026 verlängert.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Brühl, den 29.04.2024
Gezeichnet
Dr. Ralf Göck, Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Weingarten geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt-
machung verletzt worden sind
oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen
- oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
- ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Gezeichnet
Dr. Ralf Göck, Bürgermeister