21.01.2025

LANDESFAMILIENPASS 2025

LFPGleich zu Beginn des neuen Jahres möchten wir auf die Mög­lichkeit der Ausstellung eines Landesfamilienpasses hinweisen. Mit dem Ausweis und der Gutscheinkarte können Familien kostenfrei oder zu einem ermäßigten Eintritt die staatlichen Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg besuchen. Weitere nichtstaatliche Einrichtungen können ebenfalls kostenfrei oder ermäßigt besucht werden, sofern sie zu dem nachstehenden Personenkreis zählen:

  • Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein), die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden schwer behinderten Kind mit mind. 50 v. H. Erwerbsminderung in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die kinderzuschlags-, wohngeld- oder bürgergeldberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben und
  • Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Die Verwendung des Passes ist auf die Bedürfnisse der Kinder in den unterschiedlichsten Familienkonstellationen ausgerichtet. So können Kinder den Landesfamilienpass alleine oder mit höchstens zwei der im Pass eingetragenen Erwachsenen nutzen. In den Pass können neben der berechtigten Person auch weitere vier Begleitpersonen eingetragen werden.  Eine Nutzung des Passes ohne Kinder ist nicht möglich.

 Der Pass ist mehrere Jahre gültig. Wenn keine Änderungen vorgenommen werden sollen, braucht kein neuer Pass ausgestellt werden. Bei Verlust kann ein neuer Pass ausgestellt, aber keine weiteren Gutscheinkarten ausgegeben werden, da diese ein bargeldwerter Vorteil sind. Bitte beachten: Der Landesfamilienpass sowie die nicht verwendeten Gutsscheinkarten sind zurückzugeben oder zu vernichten, sobald die Voraussetzungen wegfallen.

 Der kostenlose Landesfamilienpass kann unter Vorlage des Nachweises über die Anspruchsvoraussetzung beim Bürgermeisteramt in der Sozialabteilung (Zimmer 111 und 112) ausgestellt werden. Zur Ausgabe der Jahres-Gutscheinkarten den vorhandenen Lan­desfamilienpass mitbringen!

Weitere Informationen erhalten Sie unter der Ruf­nummer 2003-320 und 2003-321 oder unter der Homepage https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/soziales/familie/leistungen/landesfamilienpass.