Hundesteuer 2025
Allgemeines zur Hundesteuer
Die Gemeinde Brühl erhebt eine Steuer für Hunde gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Die Regelungen basieren auf der Hundesteuersatzung der Gemeinde vom 18. November 2019 in ihrer derzeit geltenden Fassung vom 20. November 2023. Im Jahr 2025 bleiben die Regelungen im Vergleich zum Vorjahr unverändert.
Steuersatz
Die jährliche Hundesteuer beträgt für den ersten Hund 108,00 Euro. Für den zweiten und jeden weiteren Hund erhöht sich die Steuer auf 216,00 Euro pro Hund.
Für Kampfhunde und als gefährlich eingestufte Hunde gilt ein höherer Steuersatz. Dieser beträgt 450,00 Euro für den ersten Hund und 900,00 Euro für jeden weiteren Hund dieser Kategorie. Steuerbefreiungen sind für diese Hunde nicht möglich.
Als Kampfhunde gelten Tiere, die aufgrund ihres Verhaltens als gefährlich für Menschen oder Tiere eingestuft werden. Dazu zählen insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen. Auch Hunde bestimmter Rassen wie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastín Español, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu fallen unter diese Regelung.
Steuerberfreiung, Steuerermäßigung
Eine Steuerbefreiung kann beantragt werden für Hunde, die ausschließlich dem Schutz oder der Unterstützung von tauben oder anderweitig hilfsbedürftigen Personen dienen. Als hilfsbedürftig gelten Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit einem der Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
Steuerbefreiung wird auch für Hunde gewährt, die erfolgreich die Prüfung als Rettungshunde oder deren Wiederholungsprüfung bestanden haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung eingesetzt werden.
Die Steuer wird auf Antrag um 30,00 Euro pro Jahr reduziert, wenn der Hund erfolgreich einen sogenannten „Team-Test“ oder eine Schutz- bzw. Begleithundeprüfung für verkehrssichere Begleithunde nach den Regeln eines dem VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen) angeschlossenen Vereins bestanden hat. Diese Ermäßigung gilt auch für Kampfhunde, sofern sie kastriert oder sterilisiert sind.
Steuerschuldner
Der Halter eines Hundes ist steuerpflichtig. Alle Hunde, die in einem Haushalt gehalten werden, gelten als gemeinsamer Besitz des Halters.
Hundesteuermarken
Für jeden steuerpflichtigen Hund wird bei der Anmeldung oder der ersten Versteuerung von der Gemeinde eine Hundesteuermarke ausgegeben. Diese Marken, die seit dem Jahr 2017 verwendet werden, sind weiterhin gültig.
Auch für anzeigepflichtige, jedoch steuerfreie Hunde wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, sobald die Anzeige erfolgt ist. Hunde, die außerhalb des Hauses oder des eingezäunten Grundstücks geführt werden, müssen sichtbar mit einer gültigen Hundesteuermarke ausgestattet sein.
Bei Verlust der Hundesteuermarke wird von der Gemeinde Brühl eine Gebühr von 10,00 Euro erhoben.
Entstehung der Steuerschuld/Steuerpflicht
Die Steuerschuld für ein Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar für alle Hunde, die an diesem Tag im Gemeindegebiet gehalten werden und älter als drei Monate sind.
Wird ein Hund nach dem 1. Januar drei Monate alt oder beginnt die Haltung eines über drei Monate alten Hundes erst nach diesem Datum, entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des folgenden Kalendermonats.
Die Steuerpflicht endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
Anzeigepflicht
Halter eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet müssen dies innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Haltung oder nach Erreichen des steuerpflichtigen Alters der Gemeinde melden.
Bei Kampfhunden oder gefährlichen Hunden ist zusätzlich die Rasse anzugeben. Bei Kreuzungen müssen die Rassen von Vater- und Muttertier angegeben werden.
Ordnungswidrigkeiten
Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht, sei es vorsätzlich oder durch Nachlässigkeit, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Aufforderung zur Anmeldung
Hundehalter werden aufgefordert, die Anmeldung ihrer Hundehaltung bis spätestens zum 31. Januar 2025 vorzunehmen. Diese Aufforderung gilt nicht für Hundehalter, die ihrer Meldepflicht bereits nachgekommen sind.
Zustellung der Bescheide für das Jahr 2025
Die Hundesteuerbescheide für das Jahr 2025 werden im Januar versandt. Die Zahlung der Hundesteuer muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides erfolgen. Bei erteilter Bankabbuchung wird die Steuer automatisch zum Fälligkeitstermin eingezogen.