Öffentliche Bekanntmachung zur Grundsteuer 2025
Allgemeines zur Grundsteuer
Mit der Reform des Grundsteuerrechts treten ab dem Jahr 2025 neue Regelungen in Kraft. Daher erhalten alle Grundsteuerpflichtigen im Januar 2025 von der Gemeinde einen neuen Grundsteuerbescheid. Bereits im Vorfeld sollten alle Grundsteuerpflichtigen jeweils einen Grundsteuerwertbescheid und einen Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt Schwetzingen erhalten haben. Für die Grundsteuer B gilt das nachfolgend dargestellte Erhebungsverfahren:
Entstehung der Steuerschuld/Steuerpflicht
Grundbesitz unterliegt der Grundsteuer, die auf Grundlage der Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird. Die Steuerpflicht entsteht mit dem Jahresbeginn des entsprechenden Kalenderjahres.
Die Höhe der Grundsteuer wird durch den Hebesatz festgelegt.
Hebesätze
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 21. Oktober 2024 beschlossen, dass die Grundsteuerreform aufkommensneutral umgesetzt wird. Das bedeutet, dass das Gesamtaufkommen der Gemeinde aus dem Jahr 2024 in Höhe von rund 1,9 Mio.€ (Grundsteuer B) und ca. 15 Tsd.€ (Grundsteuer A) auch im Jahr 2025 in entsprechender Höhe vereinnahmt wird. Für die Grundsteuer B wird dies bei einem Hebesatz von 198 % erreicht. Ein aufkommensneutraler Hebesatz für die Grundsteuer A konnte nach der vorliegenden Datenlage noch nicht festgelegt werden, da viele Messbescheide hierfür erst im Jahr 2025 vom Finanzamt erlassen werden. Hilfsweise wurde ebenfalls ein Hebesatz von 198 % beschlossen.
Die Hebesätze können jährlich vom Gemeinderat neu festsetzt werden, sodass Anpassungen in jedem Jahr möglich sind.
Belastungsverschiebungen
Ein aufkommensneutraler Hebesatz bedeutet nicht, dass die Steuerbelastung für jeden Bürger gleichbleibt. Da sich die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer grundlegend verändert hat, sind Abweichungen bei der individuellen Steuerhöhe die Regel.
Steuerschuldner
Schuldner der Grundsteuer ist die Person, der das Grundstück bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet wird. Werden mehrere Personen als Eigentümer erfasst, haften sie gemeinsam als Gesamtschuldner.
Bei Erbbaurechten wird ein einheitlicher Wert für das Erbbaurecht und das belastete Grundstück ermittelt, als ob die Belastung durch das Erbbaurecht nicht existieren würde. Dieser Wert wird dem Erbbauberechtigten zugerechnet.
Im Falle eines Eigentümerwechsels bleibt der alte Eigentümer so lange steuerpflichtig, bis die Eigentümer-Umschreibung vom Finanzamt Schwetzingen in Form eines geänderten Grundsteuermessbescheides rechtswirksam vollzogen wurde. Zuviel bezahlte Grundsteuer wird gegebenenfalls im Nachhinein wieder zurückerstattet.
Hierbei ist zu beachten, dass Umschreibungen, den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes entsprechend, immer nur zum 01.01. eines Jahres erfolgen. Unterjährige Eigentümerwechsel und damit möglicherweise im Kaufvertrag geregelte Absprachen zwischen den Vertragsparteien über die Grundsteuer-Zahlungspflicht sind rein privatrechtlicher Natur und binden die Gemeinde als Steuergläubiger nicht. Steuerpflichtiger bleibt bis zur Umschreibung durch das Finanzamt der bisherige Eigentümer.
Nachdem das Finanzamt Schwetzingen einen geänderten Grundsteuermessbescheid ausgestellt hat, wird kurze Zeit später ein entsprechend angepasster Grundsteuerbescheid von der Gemeinde an die Betroffenen versandt.
Rechtsmittel
Es besteht die Möglichkeit, gegen den Grundsteuerbescheid Widerspruch einzulegen. Dies ist jedoch nur sinnvoll, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Hebesatzverfahrens der Gemeinde bestehen. Die Gemeinde hat das Hebesatzverfahren und die dazugehörige Hebesatzsatzung der Aufsichtsbehörde angezeigt. Diese hat keine rechtlichen Bedenken festgestellt. Dennoch wird empfohlen, den Bescheid sorgfältig auf mögliche formelle Fehler, wie etwa einen falschen Adressaten, zu überprüfen, da solche Fehler im Rahmen der elektronischen Bearbeitung nicht völlig auszuschließen sind.
Falls es Unstimmigkeiten bei der Bewertung des Grundstücks, dem festgestellten Bodenrichtwert oder der angewendeten Grundsteuermesszahl gibt, ist das Finanzamt Schwetzingen zuständig. Die Gemeindeverwaltung hat in diesen Fällen keinen Handlungsspielraum und kann keine Unterstützung bieten.
Hinweis zum Entrichten der Steuerzahlungen
Bitte achten Sie darauf, die Grundsteuer rechtzeitig zu den Fälligkeitsterminen und exakt mit den Beträgen, die sich aus dem Ihnen vorliegenden Grundsteuerbescheid ergeben, unter Angabe des Buchungszeichens auf eines der im Bescheid genannten Konten der Gemeindekasse zu überweisen. Bei Vorliegen eines SEPA-Mandates werden die Beträge zum Fälligkeitstermin abgebucht; in diesem Fall müssen Sie gar nichts unternehmen. Die Gemeinde empfiehlt die Erteilung eines SEPA-Mandates. Wenn Sie sich hierzu entschließen, nehmen Sie bitte mit der Gemeindekasse Kontakt auf (Tel. 2003-230 oder 2003-231).