Öffentliche Bekanntmachung - Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gem. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen anlässlich von Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs vorangehenden Monaten vor der Wahl oder Abstimmung sogenannte Gruppenauskünfte erteilen.
Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden.
Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Sofern wahlberechtigte Bürger nicht wünschen, dass ihre Daten an politische Parteien und Wählergruppen weitergegeben werden, besteht die Möglichkeit, durch einfache schriftliche Erklärung oder mündlich – nicht telefonisch – ohne nähere Angaben von Gründen gegenüber der Meldebehörde (Gemeindeverwaltung Brühl, Hauptstr. 1, 68782 Brühl) die Nichtweitergabe von Meldedaten zu bewirken.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Brühl, den 6. Dezember 2024
Dr. Ralf Göck
Bürgermeister