Förderung der Dachbegrünung
Für Sie zuständige Stellen
Die Begrünung von Dächern wird mit 50 % der Herstellungskosten, maximal jedoch mit 390,-- € bis 30 m² Dachfläche und 770,-- € ab 30 m² Dachfläche gefördert.
Die Begrünung von Dächern wird mit 50 % der Herstellungskosten, maximal jedoch mit 390,-- € bis 30 m² Dachfläche und 770,-- € ab 30 m² Dachfläche gefördert.
Eine Förderung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
Eine Förderung entfällt, wenn gesetzliche Vorschriften oder anderweitige Verpflichtungen zur Durchführung der Maßnahmen (z.B. Auflage in der Baugenehmigung oder Vorgabe im Bebauungsplan) bestehen.
Die zu begrünende Fläche muss mindestens 15 m2 groß sein.
Bei Verstoß gegen diese Richtlinien oder im Falle falscher Angaben wird die Förderung aufgehoben.
Unrechtmäßig erhaltene Beträge werden mit der Aufhebung zur Rückzahlung fällig und sind ab Empfang der Zahlung mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt, ob und in welcher Höhe eine Bezuschussung seitens der Gemeinde möglich ist.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Durchführung der Maßnahme und nach Besichtigung des Daches durch einen Beauftragten der Gemeinde.
Der Förderantrag ist zwingend vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
Die Auszahlung ist innerhalb eines Jahres nach der Förderzusage zu beantragen, ansonsten verliert die Förderzusage ihre Gültigkeit.
Dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sind ein Lageplan des Anwesens mit Kennzeichnung des Gebäudes, auf dem die Dachbegrünung durchgeführt werden soll und ein Kostenvoranschlag beizufügen.
Dem Auszahlungsantrag ist der Nachweis der entstanden Kosten (Rechnungsbelege) beizufügen.
keine
In der Regel werden Anträge zügig bearbeitet, bei Abwesenheit der zuständigen Person kann es jedoch zu Verzögerungen kommen.
Bitte geben Sie für Rückfragen unbedingt auch eine Telefonnummer an.
Über die Gewährung einer Förderung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht auch bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen nicht.
Richtlinien für die Förderung von Umweltschutzmaßnahmen der Gemeinde Brühl.