Zweitwohnungssteuer
Für Sie zuständige Stellen
Die Gemeinde Brühl (Baden) erhebt seit dem 01.01.2024 eine Zweitwohnungssteuer gemäß Zweitwohnungssteuersatzung vom 20. November 2023. Über die wesentlichen Inhalte der Satzung und das Erhebungsverfahren wollen wir Sie nachstehend informieren. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an uns.
Formulare (PDF) und Online-Anträge finden Sie in den Rubriken "Onlineantrag" und "Formulare und weitere Angebote".
Voraussetzungen
Sie verfügen über einen Zweitwohnsitz innerhalb des Gemeindegebiets von Brühl.
Verfahrensablauf
Nach der An- oder Ummeldung einer Zweitwohnung in Brühl werden Sie vom Steueramt der Gemeinde angeschrieben.
Zweitwohnungsinhaberinnen/- inhaber sind gegenüber der Gemeindekämmerei verpflichtet
- den zugesandten Steuererklärungsvordruck oder die korrespondierende eine Online-Zweitwohnungssteuererklärung abzugeben und angeforderte Nachweise zu erbringen,
- alle Änderungen die sich auf die Steuer auswirken (z.B. Miethöhe) unverzüglich schriftlich zu melden, über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen und auf Verlangen schriftliche Unterlagen vorzulegen,
- Gründe für eine Steuerbefreiung schriftlich nachzuweisen und den Wegfall eines Befreiungsgrundes innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
Diejenigen, die eine Zweitwohnung überlassen, verwalten oder eine Mitbenutzung gestatten, sind gegenüber der Gemeinde Brühl nach § 93 Abgabenordnung (AO) zu Auskünften und Mitwirkung in Steuersachen verpflichtet.
Wann und wie wird die Steuer festgesetzt?
Nach Erhalt der Steuererklärungen erhalten Sie Ihren entsprechenden Steuerbescheid mit allen Informationen zu Steuerlast, Zahlfrist und ähnliches.
Wird keine Steuererklärung abgegeben, folgt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage.
Wie berichtige ich einen nicht mehr zutreffenden Meldestatus?
Sollten Sie Ihre Zweitwohnung in Brühl nicht mehr innehaben, setzen Sie bitte das zuständige Meldeamt Ihres Hauptwohnsitzes in Kenntnis. Nutzen Sie Ihre Zweitwohnung in Brühl mittlerweile überwiegend, melden Sie diese nach den melderechtlichen Vorgaben bei uns als Ihren Hauptwohnsitz an.
Wann fällt keine Zweitwohnungssteuer an?
Bitte prüfen Sie zunächst Ihren Meldestatus. Haben sich Änderungen ergeben? Hat sich Ihr Lebensmittelpunkt verlagert?
Für Personen, die in Brühl nur den Hauptwohnsitz haben, entsteht hier keine Pflicht zur Zweitwohnungssteuer. Falls Sie sich inzwischen überwiegend in Brühl aufhalten, müssen Sie hier den Hauptwohnsitz anmelden. Falls Sie Ihre Nebenwohnung in Brühl zwischenzeitlich aufgegeben haben, melden Sie diese bitte beim zuständigen Einwohnermeldeamt an Ihrem Hauptwohnsitz ab.
Fristen
Die Steuerpflicht entsteht jeweils am 01. Januar eines Kalenderjahres. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 01. Januar ein, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des Folgemonats. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zweitwohnung aufgegeben wird oder die Voraussetzungen für eine Zweitwohnung entfallen. Die Steuer wird somit nur für volle Monate erhoben.
Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist zum 01. Juli bzw. einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides in einem Betrag fällig. Näheres regelt der Bescheid. Bis ein neuer Bescheid ergeht, ist die Steuer jeweils am 01. Juli eines jeden weiteren Kalenderjahres zu entrichten, ohne dass es einer neuen Aufforderung bedarf. Wir empfehlen die Teilnahme am Abbuchungsverfahren. Zuviel bezahlte Steuer wird selbstverständlich erstattet.
Erforderliche Unterlagen
Für die Bemessungsgrundlage:
Kopie des Mietvertrags/Untermietvertrags/Bescheinigung des Vermieters beilegen, aus der die aktuelle Miethöhe hervorgeht
Bei Beantragung von Steuerbefreiung:
Es sind die in der auf Sie zutreffenden Passage genannten Nachweise beizulegen.
Das Steueramt kann zusätzliche Nachweise anfordern.
Kosten
Falls Sie steuerpflichtig sind, müssen Sie mit einer Steuer in Höhe von 10% der Jahresnettokaltmiete rechnen.
Bearbeitungsdauer
In der Regel werden Anträge zügig bearbeitet, bei komplexen Sachverhalten oder bei Abwesenheit der zuständigen Person kann es jedoch zu Verzögerungen kommen.
Vertiefende Informationen
1. Erklärung und Gründe für die Zweitwohnungssteuer
Die Gemeinde Brühl (Baden) erhebt seit dem 01.01.2024 eine Zweitwohnungssteuer. Am 20.11.2023 verabschiedete der Gemeinderat die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. In Baden-Württemberg gibt es die Zweitwohnungssteuer bereits seit den 70er Jahren.
Einrichtungen wie Schwimmbäder, Kindergärten, Kultureinrichtungen und andere Infrastruktureinrichtungen müssen von der Gemeinde finanziert werden. Durch die Einführung der Zweitwohnungssteuer sollen möglichst alle, die in Brühl leben und das reichhaltige Angebot nutzen, einen angemessenen Beitrag an diesen Kosten leisten.
Die Zweitwohnungssteuer gehört zu den sogenannten örtlichen Aufwandssteuern. Aufwandssteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird. Eine weitere Wohnung gilt als Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und wird aus diesem Grund als besonderer Aufwand besteuert.
Eine wichtige Einnahmequelle für den städtischen Haushalt sind die Zuweisungen des Landes im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs. Die Höhe dieser Zuweisungen hängt im Wesentlichen von der Zahl der in Brühl mit Hauptwohnung gemeldeten Personen ab. Deshalb ist es wichtig, dass möglichst viele Personen, die in unserer Gemeinde leben, ihren Hauptwohnsitz in Brühl begründen.
2. Erklärung zu Wohnungsbegriff, Hauptwohnung und Nebenwohnung
Eine Wohnung im Sinne von § 20 Bundesmeldegesetz (BMG) ist jeder geschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Nach § 22 BMG ist die "vorwiegend benutzte Wohnung" die Hauptwohnung. Der Begriff "vorwiegend" bezieht sich dabei auf die zeitliche Nutzung. Jede weitere Wohnung im Inland ist laut § 21 BMG eine Nebenwohnung. Eine Wahlmöglichkeit des Einwohners bei der Bestimmung der Hauptwohnung lässt das Meldegesetz nicht zu.
3. Zweitwohnung als Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung. Als Zweitwohnung gilt jede Wohnung im Gemeindegebiet, die jemand neben seiner Hauptwohnung (Erste Wohnung) zu Zwecken der Erholung, Berufsausübung, Ausbildung oder zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs innehat. Hierbei ist unerheblich, ob sich die Nebenwohnung in dem selben Gemeindegebiet befindet wie die Hauptwohnung. Die Steuerpflicht besteht also auch, wenn sich sowohl die Hauptwohnung als auch die Nebenwohnung in Brühl befinden. Eine Steuerbefreiung von Brühler Bürgerinnen/Bürgern wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes verfassungswidrig.
Zweitwohnung ist jede Wohnung, welche melderechtlich nach § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) als Nebenwohnung erfasst ist oder zu erfassen wäre. Es kommt also nicht darauf an, ob die Wohnungsinhaberin/der Wohnungsinhaber tatsächlich gemeldet ist oder eventuell der Meldepflicht nicht nachkommt. Für die Berechnung des Wohnanteils bei mehreren Wohnungsinhaberinnen/-inhabern ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume, zum Beispiel die Küche oder das Badezimmer allen Wohnungsinhaberinnen/-inhabern zu gleichen Teilen zuzurechnen. Diesem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall nicht konkret errechnen, wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaberinnen/ -inhabern geteilt. Dabei werden nur volljährige Personen berücksichtigt.
Sofern die Inhaberin/der Inhaber der Zweitwohnung diese als Kapitalanlage oder zu gewerblichen Zwecken innehat und zumindest teilweise selbst oder für Angehörige verwendet, gilt dies als Zweitwohnung. Die vorübergehende Nutzung der Zweitwohnung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.
4. Steuerschuldner
Inhaberin/Inhaber einer Zweitwohnung und damit steuerpflichtig ist, wer die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung besitzt, also derjenige, der die Wohnung nutzt bzw. zu nutzen berechtigt ist (in der Regel somit die Mieterin/der Mieter). Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Wenn Wohnungseigentum von der/dem Eigentümerin/Eigentümer selbst (auch nur zeitweise) als Zweitwohnung genutzt wird, ist diese/dieser steuerpflichtig. Dies gilt auch für andere Nutzungsberechtigte.
Sind mehrere Personen Inhaberinnen/Inhaber einer Wohnung, so sind diejenigen, denen die Wohnung als Zweitwohnung dient, Gesamtschuldner. Es wird dann jeweils der auf sie entfallende Wohnungsanteil zu Grunde gelegt.
Die Steuerpflicht besteht auch, wenn sich sowohl die Hauptwohnung als auch die Nebenwohnung in Freiburg befinden.
Steuerpflichtig sind nur volljährige Personen.
5. Nebenwohnung im Haushalt der Eltern/Kinderzimmer
Nebenwohnungen im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, bei welchen es sich lediglich um eine Übernachtungsmöglichkeit oder um ein Zimmer handelt, das von erwachsenen Kindern gelegentlich mit geringfügiger Dauer genutzt wird, stellen keine Zweitwohnung dar und sind daher nicht steuerpflichtig.
Eine Steuerpflicht besteht, wenn ein separates Zimmer erwachsenen Kindern zum Wohnen und Schlafen bereitgehalten und dieses nicht anderweitig genutzt wird, oder wenn es sich um eine Einliegerwohnung handelt.
6. Steuerbefreiungen
Von der Zweitwohnungssteuer befreit sind:
- Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder zum Zwecke der Erziehung zur Verfügung gestellt werden;
- Wohnungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen und sich in Altenwohn- und Pflegeheimen, Behindertenheimen oder vergleichbaren Einrichtungen befinden;
- Wohnungen, die eine nicht dauernd getrennt lebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Person aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer (Berufs-) Ausbildung oder ihres Studiums innehat, wenn sich die gemeinsam genutzte Hauptwohnung nicht im Gebiet der Kommune befindet. Die Befreiung gilt nur, wenn die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung die vorwiegend genutzte Wohnung der verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Person ist. Die von der Zweitwohnungssteuer auszunehmende Wohnung darf nicht von beiden Partnern gehalten werden.
Die Befreiung gilt auch für Zweitwohnungen, wenn sich die Hauptwohnung in einer unter Nr. 1 und 2 genannten Einrichtung befindet.
Die Steuerbefreiung kann in der Steuererklärung beantragt werden.
7. Nicht befreite Nebenwohnungen
Keine Befreiung gibt es für:
- Studierende/Auszubildende, die in Brühl eine Zweitwohnung innehaben. Auch Zimmer in Studentenwohnheimen gelten als Wohnung,
- beruflich bedingte Zweitwohnung (soweit sie nicht unter die Steuerbefreiung Nr. 3 fällt). Andere Wohnungen (z.B. von nicht verheirateten bzw. nicht in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen) unterliegen der Steuer, auch wenn sie aus beruflichen Gründen unterhalten werden.
- leerstehende Wohnungen, da es auf die tatsächliche Nutzung nicht ankommt.
- Personen mit geringem oder keinem Einkommen. Die Einkommensverhältnisse spielen bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer keine Rolle.
Hinweise
Wer als Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger, Erklärungspflichtige/Erklärungspflichtiger oder bei der Wahrnehmung deren Angelegenheiten unrichtige oder unvollständige Angaben macht, Steuern verkürzt, sich oder anderen ungerechtfertigte Steuervorteile verschafft, seiner Anzeigepflicht, Steuererklärungspflicht und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder seine Unterlagen nicht vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Rechtsbehelf
nicht einschlägig
Rechtsgrundlage
§§20-22 Bundesmeldegesetz (BMG)
Nach Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes (GG) haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern und können dieses hoheitliche Recht regelmäßig an die Gemeinden übertragen. Das Land Baden-Württemberg hat davon Gebrauch gemacht.
Gemäß § 9 Absatz 4 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG BW) können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind.
Rechtsgrundlage zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Gemeinde Brühl ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in Brühl (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 20. November 2023.